Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 2021-1, 1 Juni 2021

Artifort
Van Leeuwenhoekweg 20
5482 TK Schijndel, The Netherlands

Lande NL

Lande NL ist der niederländische Möbelhersteller unter anderem der Marken Artifort und Lande, und hat seinen Sitz in (5482 TK) Schijndel, Van Leeuwenhoekweg 20. Das Unternehmen ist eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 16047876.
 

1. Definitionen

In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten die folgenden Begriffsdefinitionen:

  • 1.1 Annullierung: die Zurücknahme einer Auftragsposition oder eines gesamten Auftrags und/oder die Verringerung einer Reihe von Produkten.
  • 1.2 Lande NL: die Rechtsperson Lande NL B.V. mit der Eintragungsnummer 16047876 bei der Handelskammer; sie ist die Nutzerin der vorliegenden AGB. 
  • 1.3 Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zur Lieferung von Produkten an Lande NL erteilt oder hierfür ein Angebot anfordert.  
  • 1.4 Vertrag: der Kauf- und Verkaufvertrag der Produkte und - aber nur, wenn dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt wird - die Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Installation der Produkte. 
  • 1.5 Produkte: von Lande NL hergestellte Möbel oder Teile im weitesten Sinne des Wortes, unter anderem innerhalb der Marken Artifort und Lande. 
  • 1.6 Änderung: eine Änderung eines Vertrages oder der Ausführung eines Produkts, beispielsweise der Anzahl oder der Farbe eines Stoffes. 

 

2. Allgemein

  • 2.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Angebote von Lande NL und jeden Vertrag, den ein Auftraggeber mit Lande NL schließt, sowie die sich hieraus ergebenden Verträge und weiteren (Rechts-)Handlungen. Wenn die AGB einmal gelten, gelten sie auch ohne weitere Erklärungen für neue Verträge zwischen dem Auftraggeber und Lande NL und für alle außervertraglichen Beziehungen zwischen ihnen, wie beispielsweise unerlaubte Handlungen. 
  • 2.2 Von den AGB kann nur abgewichen werden, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftraggeber und Lande NL vereinbart wurde.  
  • 2.3 Die Anwendbarkeit von eventuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dies wäre schriftlich ausdrücklich anders vereinbart worden.
  • 2.4 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, gelten die übrigen Bestimmungen weiter und nehmen der Auftragnehmer und Lande NL Gespräche mit dem Ziel auf, die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu ersetzen. Dabei müssen Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
  • 2.5 Wenn sich zwischen den Parteien eine Situation ergibt, die in den vorliegenden AGB nicht geregelt ist, beurteilen die Parteien diese Situation "im Geiste" dieser AGB.
  • 2.6 Auch für den Fall, dass Lande NL nicht immer die strikte Einhaltung dieser allgemeinen Bedingungen verlangt, behält sich Lande NL das Recht vor, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der vorliegenden AGB zu verlangen.

 

3. Angebot und Auftragsbestätigung

  • 3.1 Alle Angebote von Lande NL sind unverbindlich und werden erst dann verbindlich, wenn der Vorschlag vom Auftraggeber angenommen wurde, eventuell durch eine offizielle Bestellung oder einen offiziellen Auftrag, und von Lande NL schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes angegeben. Im Falle von maßgeschneiderten Lösungen werden den Angeboten von Lande NL die entsprechenden Zeichnungen beigefügt und ist der Auftraggeber für ihre Annahme verpflichtet, das betreffende Angebot und die dazugehörenden Zeichnungen zum Zeichen des Einverständnisses zu unterzeichnen. Erst nach Eingang des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots und der Zeichnungen erteilt Lande NL die schriftliche Auftragsbestätigung. Wünscht der Auftraggeber, dass Lande NL vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellte(s) Stoffe oder Leder verwendet, stellt der Auftraggeber bei der Anfrage Lande NL ein Muster zur Verfügung und passt Lande NL sein Angebot entsprechend an. 
  • 3.2 Die Auftragsbestätigung ist verbindlich und der Auftraggeber ist daher auch verpflichtet, die Auftragsbestätigung sorgfältig zu prüfen. Eventuelle Korrekturen an dieser Auftragsbestätigung sind nur möglich, wenn der Auftraggeber diese innerhalb von zwei Werktagen nach Versendung der Auftragsbestätigung schriftlich Lande NL mitteilt. Ohne Mitteilung innerhalb dieser zwei Werktage werden die Produkte von Lande NL gemäß den Spezifikationen auf der Auftragsbestätigung hergestellt und geliefert. 
  • 3.3 Angebote werden von Lande NL datiert und sind ab diesem Datum 3 Monate gültig, sofern im Angebot nicht anders angegeben.
  • 3.4 Die Angebote von Lande NL basieren auf den Daten, Zeichnungen und den davon abgeleiteten Maßen, die der Auftraggeber bei der Anfrage zur Verfügung gestellt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lande NL über Tatsachen und/oder Umstände zu informieren, die sich auf die Durchführung des Vertrages auswirken können, soweit er diese kannte oder hätte kennen müssen.
  • 3.5 Alle Angebote von Lande NL basieren auf der Ausführung des Vertrages durch Lande NL unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten.
  • 3.6 Das Angebot enthält eine Spezifikation der zu liefernden Produkte und bei der Ausführung von Arbeiten eine genaue Beschreibung der im Angebot enthaltenen Tätigkeiten. Arbeiten, die nicht im Angebot genannt werden, fallen in jedem Fall nicht unter den Vertrag und können daher preiserhöhend wirken.
  • 3.7 Lande NL kann nicht an ein Angebot gebunden werden, wenn dieses Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder einen Schreibfehler enthält.
  • 3.8 Das Angebot enthält Preise ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, Mehrwertsteuer wird darin ausdrücklich gesondert ausgewiesen. Die Preise verstehen sich im Übrigen exklusive sonstige im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung fallenden öffentlichen Abgaben.
  • 3.9 Die Lieferung durch Lande NL erfolgt "ab Werk", es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich etwas anderes angegeben oder nachträglich zwischen Lande NL und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden.
  • 3.10 Für den Vertrag gelten neben den vorliegenden AGB die speziellen (Preis-)Bedingungen, wie sie in den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten enthalten sind.
  • 3.11 Wenn Stoffe und Teile von Produkten separat bestellt und geliefert werden, werden die Versand- und Bearbeitungskosten dafür von Lande NL dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  • 3.12 Weicht die Bestellung oder die Annahme des Auftraggebers vom Angebot ab, ist Lande NL nicht daran gebunden. In diesem Fall kommt der Vertrag nicht entsprechend der abweichenden Bestellung oder Annahme zustande, es sei denn, Lande NL bestätigt schriftlich etwas anderes.
  • 3.13 Ein zusammengesetztes Preisangebot verpflichtet Lande NL nicht dazu, einen Teil des Angebots zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu auszuführen.
  • 3.14 Wenn Lande NL und der Auftraggeber vereinbart haben, dass Lande NL auch die Installation der Produkte übernimmt, wird die Ausführung dieser Tätigkeiten ausdrücklich in die Auftragsbestätigung aufgenommen.

 

4. Vertrag

  • 4.1 Der Vertrag kommt gemäß Artikel 3.1 erst zustande, wenn Lande NL mittels einer Auftragsbestätigung den Auftrag des Auftraggebers akzeptiert. Dies gilt auch für zusätzliche Verträge im Zusammenhang mit Ergänzungen oder Änderungen.
  • 4.2 Alle von Lande NL genannten Lieferfristen sind lediglich Richtwerte und können niemals als endgültige Frist gelten. Die Lieferung erfolgt jedes Mal in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Verschiebung der vereinbarten Lieferung durch den Auftraggeber ist für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen möglich. Wird die Lieferung durch den Auftraggeber um mehr als 2 Wochen verschoben, stellt Lande NL dem Auftraggeber die Lagerkosten in Rechnung, die in den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten enthalten sind.
  • 4.3 Die Parteien sind verpflichtet, alle Daten der anderen Partei vertraulich zu behandeln, soweit diese Partei weiß, wissen kann oder wissen sollte, dass diese Daten vertraulich sind.
  • 4.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, die Lande NL als notwendig angibt oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise wissen muss, dass diese für die Ausführung des Vertrages notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden, oder dass, falls der Vertrag vorsieht, dass Lande NL bei der Ausführung vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellte(s) Stoffe oder Leder verwendet, alle Materialien Lande NL rechtzeitig bereitgestellt werden. Wenn die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten und/oder Materialien Lande NL nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, kann Lande NL die Vertragsausführung aussetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, die sich aus der Änderung der Situation vor Ort für die verwendeten Maße und, falls der Vertrag auch die Installation der Produkte durch Lande NL umfasst, des Zugangs zur Baustelle ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Installation der Produkte selbst sowie die Anforderungen an den in diesem Fall von Lande NL benötigten Zugang zur Baustelle.
  • 4.5 Eine Aufhebung oder Änderung des Vertrages kann nur mit schriftlicher Zustimmung von Lande NL erfolgen.
  • 4.6 Da Lande NL seine Produkte auftragsbezogen herstellt, schuldet der Auftraggeber gesonderte Kosten für Änderungen, die Lande NL nach schriftlicher Zustimmung im Sinne von Artikel 4.5 vornimmt, die nicht auf einen zurechenbaren Mangel von Lande NL zurückzuführen sind.
  • 4.7 In Bezug auf Produkte, die zur regulären Produktpalette von Lande NL gehören, führt Lande NL einen Änderungswunsch des Auftraggebers innerhalb von zwei Werktagen nach Zusendung der Auftragsbestätigung kostenlos aus, und zwar nur nach schriftlicher Zustimmung im Sinne von Artikel 4.5. Änderungen an Produkten, die nicht zur regulären Produktpalette von Lande NL gehören, oder an Produkten, die zwar zur regulären Kollektion von Lande NL gehören, aber bei denen der Änderungswunsch des Auftraggebers erst nach der oben genannten Frist von zwei Werktagen eingeht, sind nur nach schriftlicher Zustimmung im Sinne von Artikel 4.5 und gegen Erstattung der Lande NL hierfür entstandenen Kosten durch den Auftraggeber mit einem Minimum von € 50 möglich.
  • 4.8 Eine Annullierung ist nur gegen Erstattung durch den Auftraggeber der Lande NL bereits entstandenen Kosten möglich. Darüber hinaus stellt Lande NL bei einer Annullierung auf jeden Fall 15 % des Wertes des annullierten Auftrags oder der annullierten Auftragsposition in Rechnung.
  • 4.9 Außer in den Fällen, in denen Lande NL mit dem Auftraggeber eine Vorauszahlung vereinbart und dafür eine Anzahlungsrechnung versendet, beträgt die Zahlungsfrist der Rechnungen von Lande NL in allen Fällen 30 Tage nach Rechnungsdatum. Gegebenenfalls wird in der Rechnung das Folgende einzeln ausgewiesen:
    • Preis laut Vertrag;
    • bereits bezahlter Betrag einer Anzahlungsrechnung;
    • Aufstellung über mögliche Mehrarbeit;
    • Aufstellung über alles Übrige, das Lande NL aufgrund des Vertrages vom Auftraggeber zu fordern hat.
  • 4.10 Die Zahlungsfrist ist eine strikte Frist. Das bedeutet, dass sich der Auftraggeber, falls er nicht rechtzeitig zahlt und dies nicht von Lande NL zu vertreten ist, automatisch in Verzug befindet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen (handelsüblichen) Zinsen ab dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist bis zum Tag der vollständigen Zahlung. Lande NL ist dann auch berechtigt, Inkassomaßnahmen zu ergreifen. Alle Inkassokosten, und zwar sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, gehen zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden wie folgt festgelegt:
    • a) Sofern der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehandelt hat, beansprucht Lande NL einen Betrag in Höhe der maximal gesetzlich zulässigen Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten, wie im niederländischen Gesetz über außergerichtliche Inkassokosten (Wet normering buitengerechtelijke incassokosten) vorgesehen und berechnet, sofern der ausstehende Betrag - nach Eintritt des Verzugs - nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Mahnung bezahlt wird; oder:
    • b) Sofern der Auftraggeber in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehandelt hat, beansprucht Lande NL eine Entschädigung für die außergerichtlichen Inkassokosten, die in diesem Fall abweichend Artikel 6:96 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und von den Bestimmungen des niederländischen Gesetz über die außergerichtlichen Inkassokosten und der entsprechenden Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) rückwirkend (nunc pro tunc) auf einen Betrag von 15 % der gesamten ausstehenden Hauptsumme und einen Mindestbetrag von € 250,00 für jede teilweise oder vollständig unbezahlte Rechnung festgelegt werden, unbeschadet des Rechts von Lande NL, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten einzufordern, die diesen Betrag übersteigen. Die gerichtlichen Kosten beinhalten die vollständigen Kosten, die Lande NL entstanden sind, auch wenn sie den gesetzliche Liquidationstarif übersteigen.
  • 4.11 Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rechnung ist Lande NL ferner berechtigt, Arbeiten oder Lieferungen für den betreffenden oder andere Verträge mit dem Auftraggeber auszusetzen sowie neue Aufträge abzulehnen, sofern die Zahlung auch nach einer schriftlichen Mahnung, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, ausgeblieben ist.
  • 4.12 Lande NL ist berechtigt, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen.

 

5. Installation

  • 5.1 Soweit der Vertrag die Arbeiten einschließt, die Lande NL für die Installation von Produkten ausführen muss, ist der Auftraggeber Lande NL gegenüber für die korrekte und rechtzeitige Bereitstellung aller Einrichtungen und Bedingungen verantwortlich, die für die Installation der Produkte durch Lande NL notwendig sind.
  • 5.2 Der Auftraggeber sorgt in jedem Fall dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Das Personal von Lande NL oder die von Lande NL eingeschaltete dritte Partei kann vor Ort seine/ihre Arbeiten für die Installation der Produkte ausführen, und zwar während der normalen Arbeitszeiten und, wenn dies nach Ansicht von Lande NL erforderlich ist, außerhalb der normalen Arbeitszeiten, sofern dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
    • Der angewiesene Ort ist für die Installation der Produkte geeignet.
    • Der Standort ist für die Installation der Produkte normal zugänglich.
  • 5.3 Schäden und Kosten seitens Lande NL, die entstehen, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen im Sinne von Artikel 5.2 nicht erfüllt hat, gehen zulasten des Auftraggebers.
  • 5.4 Auch die von Lande NL genannten Fristen in Bezug auf die Installation sind lediglich Richtwerte und können niemals als endgültige Frist betrachtet werden.

 

6. Geistige Eigentumsrechte

  • 6.1 Lande NL behält sich alle möglicherweise geltenden Rechte des geistigen Eigentums auf unter anderem dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Muster und Modelle vor. Auf das erste Ersuchen von Lande NL hat der Auftraggeber diese Sachen unverzüglich zurückzugeben, unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen, derer Lande NL sich bedienen kann.
  • 6.2 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Material von Lande NL, an dem geistige Eigentumsrechte bestehen, ohne die ausdrückliche vorherige Genehmigung von Lande NL zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verwerten oder in irgendeiner Weise zur Schau zu stellen.
  • 6.3 Lande NL hat das exklusive Recht, Zeichnungen, Skizzen, Fotografien und alle anderen Abbildungen von Produkten für kommerzielle Zwecke anzufertigen, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen, und zwar sowohl off- als auch online. Stimmt der Auftraggeber dem ersten entsprechenden Ersuchen zu, ermöglicht er es Lande NL, die Produkte vor Ort zu fotografieren oder fotografieren zu lassen.
  • 6.4 Für seine Produkte arbeitet Lande NL mit einer Vielzahl von Designern zusammen, von denen Lande NL die notwendigen Rechte für deren Produktion und Vermarktung erworben hat. Aufgrund dessen ist Lande NL, aber auch der Auftraggeber verpflichtet, die Integrität der Modelle der Produkte jederzeit zu respektieren und den Namen des jeweiligen Designers eines Produkts in der von Lande NL vorgeschriebenen Weise in der Werbedokumentation zu nennen. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Markennamen, die von Lande NL für bestimmte Produkte verwendet werden.
  • 6.5 Es ist dem Auftraggeber untersagt, die Produkte ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Lande NL für die öffentliche Nutzung (Promotion, Werbung, Integration in audiovisuelle oder andere Ausdrucksformen) zu vermieten, zu verleihen oder zu verkaufen.

 

7. Lagerung und Eigentumsvorbehalt

  • 7.1 Falls die von Lande NL gelieferten Produkte zum vereinbarten Liefertermin vom Auftraggeber nicht abgenommen werden, ausgenommen wegen mangelhafter Lieferung oder weil der Auftraggeber die Sachen nicht abnehmen will, unternimmt Lande NL innerhalb einer angemessenen Frist einen zweiten Lieferversuch. Lande NL ist nach der Ablehnung des zweiten Lieferversuches berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten und eventuelle weitere nachweisbare Schäden und angemessene Kosten in Rechnung zu stellen.
  • 7.2 Alle gelieferten und noch zu liefernden Produkte bleiben das ausschließliche Eigentum von Lande NL, solange der Auftraggeber die sich auf die Lieferung beziehenden Rechnungen sowie frühere oder spätere Rechnungen noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat.
  • 7.3 Solange das Eigentum an den Produkten im Sinne von Absatz 2 nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, diese zu verpfänden oder Dritten ein sonstiges Recht an ihnen einzuräumen. Wenn der Auftraggeber den Vertrag abschließt, um die Produkte direkt an einen Dritten, den Endkunden, weiterzuverkaufen, und wenn abweichend von Artikel 3.9 zwischen Lande NL und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, dass die Lieferung direkt beim Endkunden erfolgt, ist der Auftraggeber in diesem Falle verpflichtet, einen vergleichbaren Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endkunden zu erklären. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung oder wenn der Auftraggeber sich nicht wirksam auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann, wird der Verkaufspreis/die Verdingungssumme sofort und in voller Höhe fällig, unbeschadet der Rechte von Lande NL aufgrund des vorgenannten Eigentumsvorbehalts.
  • 7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt zu lagern, sie gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Versicherungspolice auf erstes Ersuchen von Lande NL zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
  • 7.5 Wenn Dritte auf das Eigentum von Lande NL zugreifen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Lande NL so schnell, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, darüber zu informieren.
  • 7.6 Sobald der Auftraggeber in Verzug ist oder Zahlungsschwierigkeiten hat, ist Lande NL berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder Inverzugsetzung bedarf, sein Eigentum zurückzunehmen, unbeschadet der sonstigen Rechte von Lande NL, einschließlich des Rechts, den Vertrag ohne Beschreitung des Rechtsweges ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber gilt in jedem Fall als sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlich, sobald ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt, die Insolvenzerklärung beantragt, eine gesetzliche Schuldensanierung für den Auftraggeber als natürliche Person für anwendbar erklärt oder zulasten des Auftraggebers eine Pfändung vorgenommen wurde.

 

8. Haftung

  • 8.1 Außer im Falle groben Verschuldens seitens Lande NL haftet Lande NL in keinem Fall für Betriebsschäden, sonstige indirekte Schäden einschließlich Folgeschäden (auch aufgrund einer eventuellen verspäteten Lieferung oder aufgrund der Verwendung der Produkte an anderem Eigentum), Schäden Dritter, entgangenen Gewinn, Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die durch Tatsachen oder Umstände verursacht werden, die nicht von Lande NL zu vertreten sind.
  • 8.2 Lande NL haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass Lande NL bei der Ausführung der Tätigkeiten von falschen und/oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers ausgegangen ist.
  • 8.3 Der Auftraggeber stellt Lande NL von eventuellen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages einen Schaden erleiden, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
  • 8.4 Beanstandungen über gelieferte Produkte müssen Lande NL vollständig und deutlich beschrieben, vorzugsweise schriftlich oder elektronisch, unter Beifügung von Fotomaterial, aus dem die Beanstandung ersichtlich ist, rechtzeitig nach Entdeckung der Mängel durch den Auftraggeber vorgelegt werden. Im Falle eines Nicht-Konsumentenkaufs von Produkten gilt das Gelieferte innerhalb von 5 Werktagen nach dem Lieferdatum und nach Ablauf dieser Frist ohne schriftliche Beanstandung des Auftraggebers als unwiderruflich und bedingungslos vom Auftraggeber angenommen. Im Falle eines Konsumentenkaufs von Produkten ist eine Inkenntnissetzung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels in jedem Fall fristgerecht. Das nicht rechtzeitige Vorlegen der Beanstandung kann dazu führen, dass der Auftraggeber seine diesbezüglichen Rechte verliert.
  • 8.5 Der Auftraggeber ist aufgrund von Artikel 8.4 daher auch verpflichtet, die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung zu beurteilen (beurteilen zu lassen), oder, wenn dies nachweislich nicht möglich ist, zumindest zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf sachkundige Weise.
  • 8.6 Im Falle einer Beanstandung muss der Auftraggeber die betroffenen Produkte zur Verfügung von Lande NL halten und Lande NL die Möglichkeit geben, die Beanstandung zu untersuchen.
  • 8.7 Wenn eine Beanstandung begründet ist, ersetzt Lande NL die Produkte oder, falls dies nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, schreibt dem Auftraggeber den der Beanstandung entsprechenden Teil des Preises gut.
  • 8.8 Die im Zusammenhang mit einer Beanstandung zurückzusendenden Produkte sind nach Möglichkeit in der Originalverpackung bereitzustellen. Die Parteien beraten sich über den Transport dieser Produkte.
  • 8.9 Wenn die Beanstandung rechtzeitig erfolgt, bleibt der Auftraggeber zur Annahme und Zahlung der gekauften Produkte verpflichtet. Der Auftraggeber ist auch nicht zur Verrechnung befugt.
  • 8.10 Wenn es nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, die Produkte noch zu liefern oder zu ersetzen und dies von Lande NL zu vertreten ist, ist Lande NL nur innerhalb der Grenzen dieses Artikels haftbar.
  • 8.11 Sollte Lande NL haftbar sein, beschränkt sich seine Haftung auf den Betrag oder die Beträge, auf den oder die die von Lande NL abgeschlossene Haftpflichtversicherung Anspruch verleiht, wobei die Eigenbeteiligung eingeschlossen ist, die Lande NL im Zusammenhang mit dieser Versicherung trägt. Auf das erste Ersuchen des Auftraggebers legt Lande NL dem Auftraggeber den betreffenden Versicherungsschein vor. Sofern und soweit aus irgendeinem Grund keine Zahlung aufgrund der Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung von Lande NL in jedem Fall auf maximal den Betrag des vereinbarten Preises der betreffenden Auftragsbestätigung exklusive Mehrwertsteuer beschränkt.

 

9. Konformität und Garantie

  • 9.1 Angesichts der Tatsache, dass Lande NL die Produkte im Rahmen der Ausführung des Vertrages speziell für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und in Übereinstimmung mit diesen hergestellt hat, gilt keine eventuelle Bedenkzeit und werden die Produkte nicht zurückgenommen.
  • 9.2 Die von Lande NL gelieferten Produkte müssen die Eigenschaften aufweisen, die der Auftraggeber aufgrund des Vertrages bei normalem Gebrauch erwarten kann (Konformität). Wenn dieser Bestimmung nicht entsprochen wird und die Ursache dafür nicht außerhalb des Verantwortungsbereichs von Lande NL liegt, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz, (teilweise) Auflösung des Vertrags und/oder Preisminderung.
  • 9.3 Neben der in Artikel 9.2 genannten gesetzlichen Gewährleistung bietet Lande NL dem Auftraggeber eine Garantie auf die gelieferten Produkte, soweit es sich um Mängel handelt, von denen Lande NL nicht glaubhaft machen kann, dass sie die Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung sind. Lande NL schaltet hierfür einen externen Sachverständigen ein, der hierüber ein Gutachten erstellt. Wenn Lande NL damit glaubhaft macht, dass die Mängel auf eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen sind, gehen die Kosten des externen Sachverständigen zulasten des Auftraggebers. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewährt Lande NL eine 5-jährige Garantie ab dem Tag der Lieferung auf Montage- und Herstellungsfehler ihrer Produkte und schließt die Reparatur dieser Montage- und Herstellungsfehler auf Anforderung des Auftraggebers ein.
  • 9.4 Garantieansprüche müssen innerhalb der Garantiezeit schriftlich an Lande NL unter Angabe der ursprünglichen Rechnungs- oder Auftragsnummer geltend gemacht werden.
  • 9.5 Unter die Garantie fallen ausdrücklich nicht:
    • Von Dritten durchgeführte Reparaturen;
    • Eingesandtes Material, worunter vom Auftraggeber selbst zur Verfügung zu stellende(r)(s) Stoff oder Leder, falls der Vertrag festlegt, dass Lande NL bei dessen Ausführung davon Gebrauch macht;
    • Normaler Verschleiß und Nutzungsspuren;
    • Schäden als Folge unsachgemäßer Nutzung oder falscher Wartung;
    • Faltenbildung;
    • Die natürlichen Erscheinungen auf Naturprodukten, worunter auf jeden Fall Holz, Furnierholz und Leder, wie beispielsweise Insektenstiche, Narben und Farbnuancen;
    • Stoffe, die mit einer schmutzabwehrenden Schicht behandelt wurden;
    • Farbabweichungen an ausgestellten und benutzten Stoffen sowie bei Nachbestellungen.
  • 9.6 Für den Fall, dass Lande NL bei einer Inanspruchnahme der Garantiebestimmung das Bezugsmaterial der Produkte ersetzen muss, wird bei der vom Auftraggeber dafür an Lande NL zu zahlenden Entschädigung (für das verwendete Material, den auszuführenden Neubezug und den möglichen Transport) die normale Abschreibung auf langlebige Gebrauchsgüter berücksichtigt.

      Jahr 1 und 2        100% Garantie– Entschädigung durch Auftraggeber: 0%

      Jahr 3                     75% Garantie– Entschädigung durch Auftraggeber: 25%

      Jahr 4                     50% Garantie– Entschädigung durch Auftraggeber: 50%

      Jahr 5                     25% Garantie– Entschädigung durch Auftraggeber: 75%

      Über 5 Jahre Garantie erlischt

  • 9.7 Die Garantiebestimmungen gelten nur unter der Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Produkte.
  • 9.8 Abweichungen bei den gelieferten Produkten in Bezug auf Farbe, Verschleißfestigkeit, Struktur und dergleichen, die nach herrschenden, üblichen Normen oder dem Handelsgebrauch technisch vertretbar sind, können das Recht auf Garantie und/oder Schadensersatz einschränken oder ausschließen.

 

10. Anwendbares Recht und Streitfälle

  • 10.1 Auf alle Angebote und Verträge und sich daraus ergebende Verträge und weitere (Rechts-)Handlungen zwischen dem Auftraggeber und Lande NL ist das Recht der Niederlande anwendbar.
  • 10.2 Streitfälle zwischen dem Auftraggeber und Lande NL werden so weit wie möglich einvernehmlich oder, wenn beide Parteien diesem zustimmen, durch eine Mediation gelöst. Wenn keine Lösung des Streitfalls auf diese Weise erreicht wird, wird dieser ausschließlich vom zuständigen niederländischen Gericht an dem Ort entschieden, an dem Lande NL zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Streitfall ereignet, seinen Sitz hat.